§ 1970 BGBAnmeldung der Forderungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1970, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1970 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1970 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger“
- § 1970 BGB Anmeldung der Forderungen
- § 1971 BGB Nicht betroffene Gläubiger
- § 1972 BGB Nicht betroffene Rechte
- § 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern
- § 1974 BGB Verschweigungseinrede
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