§ 1968 BGBBeerdigungskosten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1968, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1968 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1968 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten“
- § 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 1968 BGB Beerdigungskosten
- § 1969 BGB Dreißigster
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