§ 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1967, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1967 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1967 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten“
- § 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 1968 BGB Beerdigungskosten
- § 1969 BGB Dreißigster
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