Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1967 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1967, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1967 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1967 Abs. 1 S. 1 BGB

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