§ 1797 BGBEntscheidungsbefugnis der Pflegeperson
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 2: Personensorge
(1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1797, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1797 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1797 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Personensorge“
- § 1795 BGB Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
- § 1796 BGB Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
- § 1797 BGB Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
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