Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1796 BGBVerhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 2: Personensorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1796 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1.
den Mündel
a)
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b)
in sonstigen Wohnformen
betreut und erzieht oder
2.
die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1796, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1796 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1796 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Personensorge“

  • § 1795 BGB Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
  • § 1796 BGB Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
  • § 1797 BGB Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson

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