Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1758 BGBOffenbarungs- und Ausforschungsverbot

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1758 BGB (amtliche Fassung)

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1758, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1758 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1758 Abs. 1 S. 1 BGB

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