§ 1750 BGBEinwilligungserklärung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1750, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1750 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1750 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Annahme Minderjähriger“
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743 BGB Mindestalter
- § 1744 BGB Probezeit
- § 1745 BGB Verbot der Annahme
- § 1746 BGB Einwilligung des Kindes
- § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749 BGB Einwilligung des Ehegatten
- § 1750 BGB Einwilligungserklärung
- § 1751 BGB Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752 BGB Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753 BGB Annahme nach dem Tode
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
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