§ 1757 BGBName des Kindes
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
- Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
- 2.
- dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1757, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1757 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1757 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Annahme Minderjähriger“
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743 BGB Mindestalter
- § 1744 BGB Probezeit
- § 1745 BGB Verbot der Annahme
- § 1746 BGB Einwilligung des Kindes
- § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749 BGB Einwilligung des Ehegatten
- § 1750 BGB Einwilligungserklärung
- § 1751 BGB Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752 BGB Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753 BGB Annahme nach dem Tode
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.