§ 1590 BGBSchwägerschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1590, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1590 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1590 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1590 BGB Schwägerschaft
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