§ 1589 BGBVerwandtschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1589, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1589 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1589 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1590 BGB Schwägerschaft
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