Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1589 BGBVerwandtschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1589 BGB (amtliche Fassung)

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1589, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1589 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB

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