§ 1440 BGBHaftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1440, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1440 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1440 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“
- § 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 BGB Schenkungen
- § 1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 BGB Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1430 BGB Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 BGB Pflichten des Verwalters
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