Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1439 BGBKeine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1439 BGB (amtliche Fassung)

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1439, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1439 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1439 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“

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