§ 1427 BGBRechtsfolgen fehlender Einwilligung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1427, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1427 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1427 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten“
- § 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 BGB Schenkungen
- § 1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 BGB Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1430 BGB Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 BGB Pflichten des Verwalters
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