Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1292 BGBVerpfändung von Orderpapieren

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1292 BGB (amtliche Fassung)

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1292, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1292 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1292 Abs. 1 S. 1 BGB

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