§ 1180 BGBAuswechslung der Forderung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek
(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1180, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1180 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1180 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Hypothek“
- § 1113 BGB Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1115 BGB Eintragung der Hypothek
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1117 BGB Erwerb der Briefhypothek
- § 1118 BGB Haftung für Nebenforderungen
- § 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121 BGB Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122 BGB Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123 BGB Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125 BGB Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126 BGB Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.