Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1125 BGBAufrechnung gegen Miete oder Pacht

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1125 BGB (amtliche Fassung)

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1125, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1125 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1125 Abs. 1 S. 1 BGB

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