Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1118 BGBHaftung für Nebenforderungen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1118 BGB (amtliche Fassung)

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1118, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1118 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1118 Abs. 1 S. 1 BGB

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