§ 1170 BGBAusschluss unbekannter Gläubiger
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1170, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1170 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1170 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Hypothek“
- § 1113 BGB Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1115 BGB Eintragung der Hypothek
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1117 BGB Erwerb der Briefhypothek
- § 1118 BGB Haftung für Nebenforderungen
- § 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121 BGB Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122 BGB Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123 BGB Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125 BGB Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126 BGB Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
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