Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1167 BGBAushändigung der Berichtigungsurkunden

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1167 BGB (amtliche Fassung)

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1167, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1167 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1167 Abs. 1 S. 1 BGB

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