§ 1156 BGBRechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek
Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1156, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1156 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1156 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Hypothek“
- § 1113 BGB Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1115 BGB Eintragung der Hypothek
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1117 BGB Erwerb der Briefhypothek
- § 1118 BGB Haftung für Nebenforderungen
- § 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121 BGB Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122 BGB Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123 BGB Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125 BGB Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126 BGB Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
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