§ 1154 BGBAbtretung der Forderung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1154, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1154 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1154 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Hypothek“
- § 1113 BGB Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1115 BGB Eintragung der Hypothek
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1117 BGB Erwerb der Briefhypothek
- § 1118 BGB Haftung für Nebenforderungen
- § 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121 BGB Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122 BGB Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123 BGB Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125 BGB Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126 BGB Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
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