Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1144 BGBAushändigung der Urkunden

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1144 BGB (amtliche Fassung)

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1144, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1144 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1144 Abs. 1 S. 1 BGB

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