§ 1140 BGBHypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1140, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1140 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1140 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Hypothek“
- § 1113 BGB Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114 BGB Belastung eines Bruchteils
- § 1115 BGB Eintragung der Hypothek
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1117 BGB Erwerb der Briefhypothek
- § 1118 BGB Haftung für Nebenforderungen
- § 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121 BGB Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122 BGB Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123 BGB Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125 BGB Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126 BGB Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.