Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1130 BGBWiederherstellungsklausel

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1130 BGB (amtliche Fassung)

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1130, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1130 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1130 Abs. 1 S. 1 BGB

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