§ 1056 BGBMiet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1056, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1056 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1056 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen“
- § 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung
- § 1034 BGB Feststellung des Zustands
- § 1035 BGB Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036 BGB Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037 BGB Umgestaltung
- § 1038 BGB Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039 BGB Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040 BGB Schatz
- § 1041 BGB Erhaltung der Sache
- § 1042 BGB Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043 BGB Ausbesserung oder Erneuerung
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