§ 1057 BGBVerjährung der Ersatzansprüche
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1057, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1057 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1057 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen“
- § 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung
- § 1034 BGB Feststellung des Zustands
- § 1035 BGB Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036 BGB Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037 BGB Umgestaltung
- § 1038 BGB Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039 BGB Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040 BGB Schatz
- § 1041 BGB Erhaltung der Sache
- § 1042 BGB Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043 BGB Ausbesserung oder Erneuerung
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