§ 1055 BGBRückgabepflicht des Nießbrauchers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1055, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1055 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1055 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen“
- § 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung
- § 1034 BGB Feststellung des Zustands
- § 1035 BGB Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036 BGB Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037 BGB Umgestaltung
- § 1038 BGB Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039 BGB Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040 BGB Schatz
- § 1041 BGB Erhaltung der Sache
- § 1042 BGB Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043 BGB Ausbesserung oder Erneuerung
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