Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1054 BGBGerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1054 BGB (amtliche Fassung)

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1054, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1054 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1054 Abs. 1 S. 1 BGB

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