Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1053 BGBUnterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1053 BGB (amtliche Fassung)

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1053, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1053 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1053 Abs. 1 S. 1 BGB

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