§ 1052 BGBGerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer sein.
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1052, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1052 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1052 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen“
- § 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör
- § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung
- § 1034 BGB Feststellung des Zustands
- § 1035 BGB Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036 BGB Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037 BGB Umgestaltung
- § 1038 BGB Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039 BGB Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040 BGB Schatz
- § 1041 BGB Erhaltung der Sache
- § 1042 BGB Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043 BGB Ausbesserung oder Erneuerung
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