§ 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 6: Schuldnerverzeichnis
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1.
- deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
- 2.
- deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
- 3.
- deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1.
- Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
- 3.
- Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1.
- Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
- 4.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 882b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 882b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 882b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Schuldnerverzeichnis“
- § 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- § 882c ZPO Eintragungsanordnung
- § 882d ZPO Vollziehung der Eintragungsanordnung
- § 882e ZPO Löschung
- § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- § 882g ZPO Erteilung von Abdrucken
- § 882h ZPO Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
- § 882i ZPO Rechte der Betroffenen
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