§ 855a ZPOMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 855a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 855a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 855a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“
- § 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung
- § 829a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830 ZPO Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830a ZPO Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere
- § 832 ZPO Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833 ZPO Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 837 ZPO Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837a ZPO Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
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