§ 854 ZPOMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 854, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 854 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 854 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“
- § 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung
- § 829a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830 ZPO Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830a ZPO Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere
- § 832 ZPO Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833 ZPO Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 837 ZPO Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837a ZPO Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
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