Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 614 ZPORechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts

Buch 6: Weitere besondere Verfahren › Abschnitt 2: Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 614 ZPO (amtliche Fassung)

Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten Rechtszug bedarf keiner Zulassung.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 614, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 614 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 614 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 2: Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers“

Alle Paragraphen des ZPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.