Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 576 ZPOGründe der Rechtsbeschwerde

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 3: Beschwerde › Titel 2: Rechtsbeschwerde

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 576 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 576, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 576 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 576 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Rechtsbeschwerde“

  • § 574 ZPO Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
  • § 575 ZPO Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
  • § 576 ZPO Gründe der Rechtsbeschwerde
  • § 577 ZPO Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

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