§ 576 ZPOGründe der Rechtsbeschwerde
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 3: Beschwerde › Titel 2: Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 576, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 576 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 576 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Rechtsbeschwerde“
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