Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 194 ZPOZustellungsauftrag

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 194 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 194, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 194 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 194 Abs. 1 S. 1 ZPO

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