§ 1123 ZPOVerordnungsermächtigungen
Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 1: Anwendungsbereich
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,
- 2.
- den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie
- 3.
- den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1123, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1123 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1123 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Anwendungsbereich“
- § 1122 ZPO Umfang der Erprobung
- § 1123 ZPO Verordnungsermächtigungen
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