§ 1120 ZPOMehrsprachige Formulare
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1120, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1120 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1120 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191“
- § 1118 ZPO Zentralbehörde
- § 1119 ZPO Verwaltungszusammenarbeit
- § 1120 ZPO Mehrsprachige Formulare
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