Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1092 ZPOVerfahren

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1092 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.

(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1092, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1092 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1092 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen“

  • § 1092 ZPO Verfahren
  • § 1092a ZPO Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

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