§ 1088 ZPOMaschinelle Bearbeitung
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1088, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1088 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1088 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1087 ZPO Zuständigkeit
- § 1088 ZPO Maschinelle Bearbeitung
- § 1089 ZPO Zustellung
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