Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1079 ZPOZuständigkeit

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1079 ZPO (amtliche Fassung)

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1079, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1079 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1079 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel“

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