§ 1079 ZPOZuständigkeit
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- 1.
- Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
- 2.
- Artikel 6 Abs. 2 und 3
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1079, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1079 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1079 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel“
- § 1079 ZPO Zuständigkeit
- § 1080 ZPO Entscheidung
- § 1081 ZPO Berichtigung und Widerruf
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