Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1041 ZPOMaßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 4: Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1041 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1041, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1041 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1041 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 4: Zuständigkeit des Schiedsgerichts“

  • § 1040 ZPO Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  • § 1041 ZPO Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

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