§ 271 StPOHauptverhandlungsprotokoll
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 271, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 271 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 271 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“
- § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
- § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
- § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
- § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
- § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
- § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
- § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
- § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
- § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
- § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
- § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
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