Strafprozeßordnung (StPO)

§ 268c StPOBelehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 268c StPO (amtliche Fassung)

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 268c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 268c StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 268c Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“

  • § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
  • § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
  • § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
  • § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
  • § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
  • § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
  • § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
  • § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
  • § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
  • § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
  • § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
  • § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Alle Paragraphen des StPO →

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