§ 268a StPOAussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 268a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 268a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 268a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“
- § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
- § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
- § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
- § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
- § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
- § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
- § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
- § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
- § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
- § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
- § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.