§ 255a StPOVorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 255a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 255a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 255a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“
- § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
- § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
- § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
- § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
- § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
- § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
- § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
- § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
- § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
- § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
- § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
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