§ 251 StPOUrkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
- 1.
- wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
- 2.
- wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
- 3.
- wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
- 4.
- soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
- 1.
- dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
- 2.
- dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
- 3.
- der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 251, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 251 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 251 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“
- § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
- § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
- § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
- § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
- § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
- § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
- § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
- § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
- § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
- § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
- § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
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