Strafprozeßordnung (StPO)

§ 241 StPOZurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 241 StPO (amtliche Fassung)

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 241, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 241 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 241 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“

  • § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
  • § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
  • § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
  • § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
  • § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
  • § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
  • § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
  • § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
  • § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
  • § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
  • § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
  • § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.