Strafgesetzbuch (StGB)

§ 92b StGBEinziehung

Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 92b StGB (amtliche Fassung)

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 92b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 92b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 92b Abs. 1 S. 1 StGB

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