§ 70b StGBWiderruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Berufsverbot
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
- 1.
- während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
- 2.
- gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
- 3.
- sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 70b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 70b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 70b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Berufsverbot“
- § 70 StGB Anordnung des Berufsverbots
- § 70a StGB Aussetzung des Berufsverbots
- § 70b StGB Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
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